Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der Firma Boecker GmbH Büro- und Objektgestaltung

1   Allgemeines

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit

wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

1.1  

Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,

Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen,

Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und

Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

1.2

Für die Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden geltend unsere

besonderen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.

2 Lieferung

2.1

Umfang der Lieferung

2.1.1

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von

BOECKER maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der

schriftlichen Bestätigung von BOECKER.

2.1.2

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik

bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht

erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

2.1.3

Bei schuldhafter Überschreitung einer fest vereinbarten Lieferfrist ist

Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens

4 Wochen gegeben.

2.2 Lieferzeit

2.2.1

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch

nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,

Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten

Anzahlung.

2.2.2

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand

das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2.2.3

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von

Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen,

Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie beim Eintritt

unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und

Einflussmöglichkeit BOECKERs liegen, soweit solche Hindernisse

nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes

von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei

Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von

BOECKER nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden

Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird

BOECKER in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen

zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

2.2.4

Soweit die Umstände nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 2.2.3. eintreten,

die außerhalb des Willens und der Einflussmöglichkeit BOECKERs liegen

und sich hierdurch die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert, so ist

BOECKER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche sind auch in diesem Falle ausgeschlossen.

2.2.5

Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen

Verschuldens von BOECKER entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er

unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung

zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im

ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der

Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht

vertragsgemäß benutzt werden kann.

2.2.6

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,

beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die

Lagerung entstandenen Kosten.

2.3 Gefahrübergang und Entgegennahme

2.3.1

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den

Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder

BOECKER noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder

Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf

seine Kosten die Sendung durch BOECKER gegen Diebstahl, Bruch-,

Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken

versichert.

2.3.2

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu

vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf

den Besteller über; jedoch ist BOECKER verpflichtet, auf Wunsch und Kosten

des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

2.3.3

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel

aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff. 4 f.

entgegenzunehmen.

3   Berechnung/Fälligkeit

3.1

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei

Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:

– 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

– 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,

– der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Lieferung.

3.2

Für die Berechnung gelten stets die am Tage des Vertragsschlusses gültigen

Preise.

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und

vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach

bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die

marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen

entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum

Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen

Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur

unerheblich übersteigt und zwar hinsichtlich der noch nicht abgenommenen

Menge.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der

vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und

vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

4   Haftung/Höhere Gewalt

4.1

Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich

zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet BOEKER unter Ausschluss weiterer

Ansprüche unbeschadet Ziffer 8 wie folgt:

4.1.1

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die

sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem

Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter

Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar

oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die

Feststellung solcher Mängel ist BOECKER unverzüglich schriftlich zu melden.

Ersetzte Teile werden Eigentum von BOECKER. Verzögern sich der

Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden

BOECKERs, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach

Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die

Haftung BOECKERs auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm

gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

4.1.2

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,

verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten,

frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

4.1.3

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden

Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,

fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Reinigungsmittel,

sofern sie nicht auf ein Verschulden BOECKERs zurückzuführen sind.

Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung

ausgeschlossen.

4.1.4

Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und

Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung BOECKER die

erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist BOECKER von der

Mängelhaftung befreit.

4.1.5

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von

Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,

insbesondere also Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dieser

Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des

Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten haftet BOECKER außer in den Fällen des Vorsatzes und

der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter nur für den

vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der

Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach

Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder

Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt

auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind,

wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden,

die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse,

die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert

werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für

die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.

4.2  

Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden BOECKERs der gelieferte Gegenstand vom Besteller

infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach

Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen

vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und

Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,

so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen

der Ziffern 4.1., 4.3.2 und 4.4. entsprechend.

4.3   

Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung

BOECKERs

4.3.1

Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden

des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4.3.2

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des

Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz

von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die

nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

 

II. Besondere Bestimmungen für die Lieferung u. Montage von Schrank- und

Trennwänden

Ergänzend gelten bei der Lieferung und der Montage von Schrank- und Trennwänden die

nachfolgenden Bestimmungen.

14   Angebot

14.1

Zum Angebot gehörende Unterlagen, d. h. Abbildungen, Zeichnungen, Maße,

Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie

nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen

gegenüber Prospektangaben bleiben vorbehalten. Eine Bezugnahme auf DIN Vorschriften

ist lediglich Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von

Eigenschaften.

14.2

Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge betreffend die Lieferung und Montage

von Schrank- und Trennwänden ist die VOB/B in ihrer jeweils geltenden Fassung.

15   Liefer- und Leistungszeiten

15.1

Die Vereinbarung von Liefer- bzw. Montageterminen und -fristen bedarf der

Schriftform. Eine Liefer- sowie Montagefrist beginnt erst mit Eingang sämtlicher vom

Besteller hereinzugebender Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen,

Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, etc. Eine Verschiebung des Termines der

Auftragsklarstellung (Freigabe der Werkzeichnung) verlängert sämtliche Folgetermine

entsprechend.

15.2

Lieferungs- und Montageverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von

Ereignissen, die für BOECKER unvorhergesehen waren oder auf deren Eintritt und

Beendigung BOECKER keinen Einfluss hat, wie beispielsweise Streik, Aussperrung,

behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen u. ä. hat BOECKER auch bei verbindlich

vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dies gilt auch, wenn diese bei

den Zulieferern von BOECKER eintreten. BOECKER ist in diesem Falle berechtigt, die

Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer

angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

15.3

BOECKER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

15.4

Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und

des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

16   Montage

16.1

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Montagekosten im Nettopreis nicht

enthalten.

16.2

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch

Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür

verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die

einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und

Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

Hierfür sind geeignet:

16.3

genügend großer Bauaufzug

16.4

genügend großes Treppenhaus

16.5

reie Leistungsschächte

16.6

geeignete Öffnungen in Fassaden

16.7

Der Besteller stellt für die Zwischenlagerung der Innenwandelemente geeignete,

ausreichend große Flächen und Räume zur Verfügung. Die Festlegung von

Lagerflächen und –räumen erfolgt in Abstimmung mit dem Montageablauf, der

Anlieferungsmenge und dem Anlieferungsrhythmus. Der Besteller ist dafür

verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und –räume

keine schädliche Einwirkung auf Elemente und Zubehörteile haben, auch nicht bei

längerer Lagerdauer.

16.8

Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und des Fußbodenaufbaus sind vom

Auftraggeber/Besteller in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

16.9

Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen, etc. sind vom Auftraggeber

abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.

16.10

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend

beleuchtet, gleichmäßig geheizt und gesäubert sind.

16.11

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für die Montage benötigte Baustrom

rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung steht.

17   Maße

17.1

Das Aufmaß der Einbauräume, der Tragkonstruktion und übriger baulicher

Gegebenheiten zwecks passungsgerechter Innenwandbemessung, Konstruktion und

Ausführung kann entfallen, wenn die in den DIN-Bestimmungen 18201 und 18202

genannten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume von dem für die

Gesamtbaudurchführung Verantwortlichen gewährleistet werden. In diesem Falle liegt

das Risiko für Mehrkosten bei etwaigen Maßabweichungen beim Besteller.

17.2

Ist dies nicht der Fall oder lassen die vorgelegten Planungsunterlagen oder der

bisherige Bauzustand Passungsschwierigkeiten erwarten, so müssen die lichten

Breiten- und Höhenmaße auf der Baustelle aufgenommen werden, und zwar an der

Breite am Boden, an der Decke und in der mittleren Höhe, in der Höhe am Anfang und

am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der Fußboden nicht fertig

und nur die Rohdecke vorhanden, wird das Vorhandensein eines Meterrisses

vorausgesetzt. Ebenso sind alle für das Aufmaß notwendigen und für alle Gewerke

vereinbarten Anschluss- und Bezugspunkte vom Auftraggeber nachzuweisen.

17.3

Wird bei Auftragserteilung Teilaufmaß beigefügt, sind die Angebotszeichnungen

hinsichtlich der Baumasse verbindlich.

18   Angrenzende Bauteile

18.1

Angrenzende Bauteile müssen hinsichtlich Gestalt, Lage, Struktur, Festigkeit und der

bauphysikalischen Eigenschaften so beschaffen sein, dass sie einen

ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion gewährleisten

und die bauphysikalischen Werte, welche zwischen den Parteien gesondert vereinbart

sind, ermöglichen. Auflage und Anschlussflächen müssen die Anforderungen der

Verbindungskonstruktion und des Verbindungsmittels erfüllen. Sie müssen eben, ohne

Struktur, Risse o. Ä. sein.

18.2

Die Festigkeitseigenschaften des Materials müssen die Aufnahme und die

Funktionstüchtigkeit der Befestigungsmittel langfristig gewährleisten. Dauernde

Wechselbeanspruchungen durch die Nutzung des Gebäudes und der Räume sind zu

berücksichtigen.

18.3

Maßabweichungen der angrenzenden Bauteile müssen, soweit sie bei

ordnungsgemäßer Bauausführung unvermeidbar sind und die nachfolgenden

Ausgleichsmöglichkeiten der Innenwände nicht überschreiten, aufgenommen werden.

Für den Maßausgleich werden die Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 vereinbart.

18.4

Lageabweichungen und Gestaltungsabweichungen außerhalb dieser Anforderungen

gehen zu Lasten des Bestellers und berechtigen BOECKER zu Nachforderungen.

18.5

Alle vereinbarten oder angebotenen Schalldämmwerte beziehen sich auf die jeweils

neueste Fassung der DIN 4109. Die Anforderungen, ausgedrückt in Dezibel (dB),

beziehen sich auf das bewertete Bauschalldämm-Maß, gemessen im Labor.

Abweichungen dieser zertifizierten Laborwerte, die im eingebauten Zustand durch die

Gegebenheiten der Räumlichkeiten sowie der angrenzenden Bauteile

(Materialbeschaffenheit, sonstige An-, Ein- und Umbauten usw.) herrühren, sind von

BOECKER nicht zu vertreten. Bestellerseits gewünschte Nachmessungen, ob

angrenzende Bauteile Einfluss auf die angebotenen Schalldämmwerte haben, sind

vom Besteller zu vergüten. Die entsprechende Prüfungspflicht obliegt gleichfalls dem

Besteller.

19   Zahlung

19.1

Soweit nicht anders vereinbart, gilt bei Projekten mit einem Volumen von mehr als

25.000,00 bei Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden folgender

Zahlungsplan:

a. 

Vorauszahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung

b.

Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme bei

Bereitstellungsanzeige der vertragsgemäß bereitgestellten Ware

c.

Abschlagszahlung in Höhe von weiteren 25 % der Auftragssumme bei

Montageende.

d.

Restzahlung von 5 % innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung

(Rechnungsdatum zzgl. 3 Tage) gemäß Ziff. 7.2.

e.

BOECKER erstellt über die fälligen Abschlagszahlungen Rechnungen

19.2

Für sonstige Rechnungen gilt die Regelung in Ziff. 5

19.3

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BOECKER über den Betrag verfügen

kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck

eingelöst und gutgeschrieben ist.

19.4

BOECKER ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers

Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Besteller

über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen

entstanden, so ist BOECKER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann

auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

19.5

Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden

Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz nach § 1

des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 als pauschalen Schadenersatz

zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch BOECKER ist zulässig.

19.6

Werden BOECKER Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in

Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird,

dieser seine Zahlungen einstellt, oder wenn BOECKER andere Umstände bekannt

werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist BOECKER

berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. BOECKER ist in diesem Fall

außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und künftige Leistungen nur

gegen Vorauskasse zu erbringen.

19.7

Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt,

wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur

Zurückbehaltung ist der Besteller ferner lediglich wegen Gegenansprüchen aus

demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Höhe des Zurückbehaltungsrechtes

bestimmt sich nach § 641 Abs. 3 BGB.

19.8

Eventuell eingereichte Bürgschaften sind BOECKER entsprechend dem

Leistungsfortschritt unverzüglich zurückzugeben.

20   Abrechnung

20.1

Grundlage zur Ermittlung des Leistungsumfanges sind die vom Besteller genehmigten

Zeichnungen. Es wird nach Elementen ausgeschrieben und abgerechnet. Als Element

ist dabei der einzelne Raster in seiner Gesamthöhe zu verstehen. Hierin sind

enthalten Boden- und Deckenanschlüsse sowie die Verbindungsteile.

20.2

Soweit nicht anders vereinbart, sind besonders zu vergüten:

a. Pass-Stücke

b. Fußanschlüsse

c. Anschlüsse an feste Bauteile

d. Eckausbildungen

e. freie Wandanschlüsse

f. Bohrungen

g. Vorrichtungen für Elektro- und Sanitäreinbauten

h. Ausklinkungen und Ausschnitte, Sonderaussteifungen

20.3

Preise für Leistungen, die in den Auftragsunterlagen nicht genannt sind, aber zur

gebrauchsfertigen Herstellung des Objektes gehören, werden unter Bezug auf die

Einzelpreise der vertraglichen Leistungen ermittelt.

20.4

Verlangt der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die

BOECKER nach dem Auftrag nicht zu stellen hat, so erfolgt eine besondere Vergütung

durch den Besteller.

21   Abnahme

Es erfolgt eine förmliche Abnahme bei Montageende gemäß § 12 VOB/B.

22   Gewährleistung

22.1

Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB/B. Weitergehende Ansprüche des

Bestellers, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen,

soweit BOECKER nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

22.2

Der Besteller ist verpflichtet, Beanstandungen oder Mängel innerhalb von 8 Tagen

nach Entdeckung BOECKER schriftlich mitzuteilen. Die Regelung des § 377 HGB

bleibt unberührt.

23   Eigentumsvorbehalt

23.1

Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für K+N, jedoch ohne Verpflichtung für K+N

23.2

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist.

23.3

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des

Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden

trägt der Besteller.

23.4

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist

BOECKER berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen

oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte

zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch

BOECKER liegt kein Rücktritt vom Vertrag.