Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der Firma Boecker GmbH Büro- und Objektgestaltung
1 Allgemeines
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit
wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
1.1
Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.2
Für die Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden geltend unsere
besonderen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
2 Lieferung
2.1
Umfang der Lieferung
2.1.1
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von
BOECKER maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung von BOECKER.
2.1.2
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik
bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
2.1.3
Bei schuldhafter Überschreitung einer fest vereinbarten Lieferfrist ist
Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens
4 Wochen gegeben.
2.2 Lieferzeit
2.2.1
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
2.2.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.2.3
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und
Einflussmöglichkeit BOECKERs liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von
BOECKER nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird
BOECKER in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen
zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
2.2.4
Soweit die Umstände nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 2.2.3. eintreten,
die außerhalb des Willens und der Einflussmöglichkeit BOECKERs liegen
und sich hierdurch die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert, so ist
BOECKER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind auch in diesem Falle ausgeschlossen.
2.2.5
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen
Verschuldens von BOECKER entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er
unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im
ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann.
2.2.6
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die
Lagerung entstandenen Kosten.
2.3 Gefahrübergang und Entgegennahme
2.3.1
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
BOECKER noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder
Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf
seine Kosten die Sendung durch BOECKER gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
2.3.2
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf
den Besteller über; jedoch ist BOECKER verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
2.3.3
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff. 4 f.
entgegenzunehmen.
3 Berechnung/Fälligkeit
3.1
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
– 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
– 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
– der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Lieferung.
3.2
Für die Berechnung gelten stets die am Tage des Vertragsschlusses gültigen
Preise.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach
bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum
Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur
unerheblich übersteigt und zwar hinsichtlich der noch nicht abgenommenen
Menge.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der
vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
4 Haftung/Höhere Gewalt
4.1
Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet BOEKER unter Ausschluss weiterer
Ansprüche unbeschadet Ziffer 8 wie folgt:
4.1.1
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die
sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist BOECKER unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum von BOECKER. Verzögern sich der
Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden
BOECKERs, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach
Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die
Haftung BOECKERs auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm
gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
4.1.2
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten,
frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
4.1.3
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Reinigungsmittel,
sofern sie nicht auf ein Verschulden BOECKERs zurückzuführen sind.
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
4.1.4
Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung BOECKER die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist BOECKER von der
Mängelhaftung befreit.
4.1.5
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
insbesondere also Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet BOECKER außer in den Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der
Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt
auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind,
wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse,
die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert
werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.
4.2
Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden BOECKERs der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen
der Ziffern 4.1., 4.3.2 und 4.4. entsprechend.
4.3
Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung
BOECKERs
4.3.1
Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.3.2
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des
Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz
von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
II. Besondere Bestimmungen für die Lieferung u. Montage von Schrank- und
Trennwänden
Ergänzend gelten bei der Lieferung und der Montage von Schrank- und Trennwänden die
nachfolgenden Bestimmungen.
14 Angebot
14.1
Zum Angebot gehörende Unterlagen, d. h. Abbildungen, Zeichnungen, Maße,
Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen
gegenüber Prospektangaben bleiben vorbehalten. Eine Bezugnahme auf DIN Vorschriften
ist lediglich Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von
Eigenschaften.
14.2
Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge betreffend die Lieferung und Montage
von Schrank- und Trennwänden ist die VOB/B in ihrer jeweils geltenden Fassung.
15 Liefer- und Leistungszeiten
15.1
Die Vereinbarung von Liefer- bzw. Montageterminen und -fristen bedarf der
Schriftform. Eine Liefer- sowie Montagefrist beginnt erst mit Eingang sämtlicher vom
Besteller hereinzugebender Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen,
Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, etc. Eine Verschiebung des Termines der
Auftragsklarstellung (Freigabe der Werkzeichnung) verlängert sämtliche Folgetermine
entsprechend.
15.2
Lieferungs- und Montageverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von
Ereignissen, die für BOECKER unvorhergesehen waren oder auf deren Eintritt und
Beendigung BOECKER keinen Einfluss hat, wie beispielsweise Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen u. ä. hat BOECKER auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dies gilt auch, wenn diese bei
den Zulieferern von BOECKER eintreten. BOECKER ist in diesem Falle berechtigt, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
15.3
BOECKER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
15.4
Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und
des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
16 Montage
16.1
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Montagekosten im Nettopreis nicht
enthalten.
16.2
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch
Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür
verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die
einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und
Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
Hierfür sind geeignet:
16.3
genügend großer Bauaufzug
16.4
genügend großes Treppenhaus
16.5
reie Leistungsschächte
16.6
geeignete Öffnungen in Fassaden
16.7
Der Besteller stellt für die Zwischenlagerung der Innenwandelemente geeignete,
ausreichend große Flächen und Räume zur Verfügung. Die Festlegung von
Lagerflächen und –räumen erfolgt in Abstimmung mit dem Montageablauf, der
Anlieferungsmenge und dem Anlieferungsrhythmus. Der Besteller ist dafür
verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und –räume
keine schädliche Einwirkung auf Elemente und Zubehörteile haben, auch nicht bei
längerer Lagerdauer.
16.8
Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und des Fußbodenaufbaus sind vom
Auftraggeber/Besteller in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
16.9
Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen, etc. sind vom Auftraggeber
abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.
16.10
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend
beleuchtet, gleichmäßig geheizt und gesäubert sind.
16.11
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für die Montage benötigte Baustrom
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung steht.
17 Maße
17.1
Das Aufmaß der Einbauräume, der Tragkonstruktion und übriger baulicher
Gegebenheiten zwecks passungsgerechter Innenwandbemessung, Konstruktion und
Ausführung kann entfallen, wenn die in den DIN-Bestimmungen 18201 und 18202
genannten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume von dem für die
Gesamtbaudurchführung Verantwortlichen gewährleistet werden. In diesem Falle liegt
das Risiko für Mehrkosten bei etwaigen Maßabweichungen beim Besteller.
17.2
Ist dies nicht der Fall oder lassen die vorgelegten Planungsunterlagen oder der
bisherige Bauzustand Passungsschwierigkeiten erwarten, so müssen die lichten
Breiten- und Höhenmaße auf der Baustelle aufgenommen werden, und zwar an der
Breite am Boden, an der Decke und in der mittleren Höhe, in der Höhe am Anfang und
am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der Fußboden nicht fertig
und nur die Rohdecke vorhanden, wird das Vorhandensein eines Meterrisses
vorausgesetzt. Ebenso sind alle für das Aufmaß notwendigen und für alle Gewerke
vereinbarten Anschluss- und Bezugspunkte vom Auftraggeber nachzuweisen.
17.3
Wird bei Auftragserteilung Teilaufmaß beigefügt, sind die Angebotszeichnungen
hinsichtlich der Baumasse verbindlich.
18 Angrenzende Bauteile
18.1
Angrenzende Bauteile müssen hinsichtlich Gestalt, Lage, Struktur, Festigkeit und der
bauphysikalischen Eigenschaften so beschaffen sein, dass sie einen
ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion gewährleisten
und die bauphysikalischen Werte, welche zwischen den Parteien gesondert vereinbart
sind, ermöglichen. Auflage und Anschlussflächen müssen die Anforderungen der
Verbindungskonstruktion und des Verbindungsmittels erfüllen. Sie müssen eben, ohne
Struktur, Risse o. Ä. sein.
18.2
Die Festigkeitseigenschaften des Materials müssen die Aufnahme und die
Funktionstüchtigkeit der Befestigungsmittel langfristig gewährleisten. Dauernde
Wechselbeanspruchungen durch die Nutzung des Gebäudes und der Räume sind zu
berücksichtigen.
18.3
Maßabweichungen der angrenzenden Bauteile müssen, soweit sie bei
ordnungsgemäßer Bauausführung unvermeidbar sind und die nachfolgenden
Ausgleichsmöglichkeiten der Innenwände nicht überschreiten, aufgenommen werden.
Für den Maßausgleich werden die Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 vereinbart.
18.4
Lageabweichungen und Gestaltungsabweichungen außerhalb dieser Anforderungen
gehen zu Lasten des Bestellers und berechtigen BOECKER zu Nachforderungen.
18.5
Alle vereinbarten oder angebotenen Schalldämmwerte beziehen sich auf die jeweils
neueste Fassung der DIN 4109. Die Anforderungen, ausgedrückt in Dezibel (dB),
beziehen sich auf das bewertete Bauschalldämm-Maß, gemessen im Labor.
Abweichungen dieser zertifizierten Laborwerte, die im eingebauten Zustand durch die
Gegebenheiten der Räumlichkeiten sowie der angrenzenden Bauteile
(Materialbeschaffenheit, sonstige An-, Ein- und Umbauten usw.) herrühren, sind von
BOECKER nicht zu vertreten. Bestellerseits gewünschte Nachmessungen, ob
angrenzende Bauteile Einfluss auf die angebotenen Schalldämmwerte haben, sind
vom Besteller zu vergüten. Die entsprechende Prüfungspflicht obliegt gleichfalls dem
Besteller.
19 Zahlung
19.1
Soweit nicht anders vereinbart, gilt bei Projekten mit einem Volumen von mehr als
€ 25.000,00 bei Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden folgender
Zahlungsplan:
a.
Vorauszahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung
b.
Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme bei
Bereitstellungsanzeige der vertragsgemäß bereitgestellten Ware
c.
Abschlagszahlung in Höhe von weiteren 25 % der Auftragssumme bei
Montageende.
d.
Restzahlung von 5 % innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung
(Rechnungsdatum zzgl. 3 Tage) gemäß Ziff. 7.2.
e.
BOECKER erstellt über die fälligen Abschlagszahlungen Rechnungen
19.2
Für sonstige Rechnungen gilt die Regelung in Ziff. 5
19.3
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BOECKER über den Betrag verfügen
kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst und gutgeschrieben ist.
19.4
BOECKER ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Besteller
über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist BOECKER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
19.5
Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz nach § 1
des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 als pauschalen Schadenersatz
zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch BOECKER ist zulässig.
19.6
Werden BOECKER Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in
Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird,
dieser seine Zahlungen einstellt, oder wenn BOECKER andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist BOECKER
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. BOECKER ist in diesem Fall
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und künftige Leistungen nur
gegen Vorauskasse zu erbringen.
19.7
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Besteller ferner lediglich wegen Gegenansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Höhe des Zurückbehaltungsrechtes
bestimmt sich nach § 641 Abs. 3 BGB.
19.8
Eventuell eingereichte Bürgschaften sind BOECKER entsprechend dem
Leistungsfortschritt unverzüglich zurückzugeben.
20 Abrechnung
20.1
Grundlage zur Ermittlung des Leistungsumfanges sind die vom Besteller genehmigten
Zeichnungen. Es wird nach Elementen ausgeschrieben und abgerechnet. Als Element
ist dabei der einzelne Raster in seiner Gesamthöhe zu verstehen. Hierin sind
enthalten Boden- und Deckenanschlüsse sowie die Verbindungsteile.
20.2
Soweit nicht anders vereinbart, sind besonders zu vergüten:
a. Pass-Stücke
b. Fußanschlüsse
c. Anschlüsse an feste Bauteile
d. Eckausbildungen
e. freie Wandanschlüsse
f. Bohrungen
g. Vorrichtungen für Elektro- und Sanitäreinbauten
h. Ausklinkungen und Ausschnitte, Sonderaussteifungen
20.3
Preise für Leistungen, die in den Auftragsunterlagen nicht genannt sind, aber zur
gebrauchsfertigen Herstellung des Objektes gehören, werden unter Bezug auf die
Einzelpreise der vertraglichen Leistungen ermittelt.
20.4
Verlangt der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die
BOECKER nach dem Auftrag nicht zu stellen hat, so erfolgt eine besondere Vergütung
durch den Besteller.
21 Abnahme
Es erfolgt eine förmliche Abnahme bei Montageende gemäß § 12 VOB/B.
22 Gewährleistung
22.1
Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB/B. Weitergehende Ansprüche des
Bestellers, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen,
soweit BOECKER nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
22.2
Der Besteller ist verpflichtet, Beanstandungen oder Mängel innerhalb von 8 Tagen
nach Entdeckung BOECKER schriftlich mitzuteilen. Die Regelung des § 377 HGB
bleibt unberührt.
23 Eigentumsvorbehalt
23.1
Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für K+N, jedoch ohne Verpflichtung für K+N
23.2
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist.
23.3
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des
Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden
trägt der Besteller.
23.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist
BOECKER berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch
BOECKER liegt kein Rücktritt vom Vertrag.